Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen (Liefer- und Zahlungsbedingungen) der ARIES SYSTEMS GmbH , Sundern, Fahrzeug- und Anlagenbau, Zum Dümpel 16, 59846 Sundern

I. Generelles: 1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote der Firma ARIES SYSTEMS GmbH , im weiteren kurz „ARIES“ genannt, sowie für alle Verträge, von ARIES mit dem Kunden („Käufer“ oder „Besteller“ genannt), d.h. Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Alle Vereinbarungen, die zwischen ARIES und dem Kunden zwecks Ausführung der Verträge vorgenommen werden, sind schriftlich niederzulegen. Die Erteilung des Auftrags ermächtigt ARIES zu Probe-, Überführungs- und sonstigen Fahrten.

2. Für diese AGB und die Rechtsbeziehung zwischen ARIES und dem Kunden gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

3. Angebote und Kostenvoranschläge erfolgen freibleibend in Bezug auf Lieferzeit, Liefermenge und Liefermöglichkeit. An seine Bestellung ist der Kunde drei Wochen gebunden. Der Vertrag kommt zustande, wenn ARIES die Bestellung innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt oder den Auftrag ausgeführt hat. Der Umfang der Lieferung/Reparatur wird mit der Auftragsbestätigung festgelegt.

4. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind – soweit gesetzlich möglich – Arnsberg. II. Preis- und Zahlungsbedingungen 1. Barzahlungsrabatt, Nachlässe oder Skonti werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Eine Barzahlung liegt nur vor, wenn spätestens bei Empfang der Lieferung oder der Reparatur gezahlt wird. Evtl. am Tage der Lieferung umlagefähige Steuererhöhungen ändern die vereinbarten Preise entsprechend. Sie können auf den Kunden umgelegt werden. Preisänderungen aufgrund erhöhter Lohn- oder Materialkosten sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Es gilt dann der am Tag der Lieferung gültige Preis.

2. Überführungskosten und –gefahr – insb. Transportversicherung, Fracht, Verladung und Zoll – hat der Kunde zu tragen.

3. Nach Überschreitung der in der Rechnung bestimmten Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf (§ 286 Abs. 2 BGB). ARIES ist berechtigt, Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 2 BGB zu verlangen; § 286 Abs. 3 BGB bleibt unberührt. Kann ARIES einen höheren Verzugsschaden nachweisen, ist ARIES berechtigt, diesen geltend zu machen.. 4. Gegen die Ansprüche von ARIES kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die

Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig tituliert ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

III. Kostenvoranschläge

Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich unterbreitet werden. In diesen sind alle Arbeiten substantiiert aufzuführen und mit dem jeweiligen Teilpreis zu versehen. ARIES ist an einen derartigen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 4 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. IV. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung sowie Pfandrecht 1. Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus dem Vertrag resultierender Verbindlichkeiten bleiben alle Kaufstände Eigentum von ARIES. Hat ARIES nur die Kraftfahrzeug- oder Anhänger Auf- oder Anbauten geliefert, so bleiben diese An- oder Aufbauten Eigentum von ARIES, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile des Fahrzeuges sind oder werden.

2. Für alle Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand entstehen, verbleibt es beim Eigentumsvorbehalt, insbesondere Forderungen aus Ersatzteil-, Zubehör- und Betriebsstofflieferungen sowie Reparaturen, Einstell- und Versicherungskosten. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für Forderungen, die ARIES aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Kunden hat. Werden die Forderungen von ARIES durch den Wert der für sie bestehenden Sicherheiten um mehr als 18 % überschritten, so gibt ARIES auf Verlangen des Kunden insoweit den 18 % des Wertes übersteigenden Teil seiner Sicherheiten nach Wahl von ARIES frei.

3. Liefert ARIES Aufbauten, die dergestalt mit dem Unterbau und/oder dem übrigen Fahrzeug verbunden sind, dass sie nicht durch Lösen von Schrauben- und Bolzenverbindungen abgenommen werden können, ohne zerstört zu werden, oder liefert ARIES Zubehör (z. B. Ladekrane, Hydraulikpumpen, Ladebrücken usw.) gilt folgendes:

a) Sofern das für die Montage des Aufbaus bestimmte Fahrzeug im Eigentumsvorbehalts- /Sicherungseigentum eines Dritten steht: Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der Dritte ARIES Vorbehalts-Miteigentum bzw. Sicherungs-Miteigentum einräumt. Er muss darüber eine schriftliche Erklärung des alleinigen Vorbehaltsrechts- oder Sicherungseigentums beibringen, wenn das Recht des Dritten nicht mehr besteht. Der Kunde hat in diesem Fall sicherzustellen, dass der Dritte den Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief direkt an ARIES aushändigt.

ARIES ist berechtigt, sich wegen der Vereinbarung und späteren Abwicklung des Vorbehalts- bzw. Miteigentums unmittelbar mit dem Dritten in Kontakt zu setzen.

b) Wenn das für die Montage des Aufbaus/Anbaus bestimmte Fahrzeug im Eigentum des Dritten steht: Der Kunde ist verpflichtet, ARIES das Sicherungseigentum an dem gesamten Fahrzeug einschließlich Aufbau zu übertragen und während der Dauer des Sicherungseigentums im Verhältnis zu ARIES das Fahrzeug lediglich in Form einer Leihe zu benutzen. Sicherungsübereignung und Leihverhältnis sind begründet, wenn das Fahrzeug dem Kunden zwecks Übernahme übergeben wird unter Zurückbehaltung des Fahrzeug- oder Anhängerbriefes.

4. Der Kunde ist zur Sicherungsübereignung und zur leihweisen Benutzung des Fahrzeugs verpflichtet, wenn ARIES Reparaturen durchführt und wenn dem Kunden das reparierte Fahrzeug nach Fertigstellung und vor vollständiger Bezahlung der Rechnung ausgehändigt wird. Die

Sicherungsübereignung und die Leihe sind vollzogen, sobald das Fahrzeug an den Kunden unter Zurückbehaltung des Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefes ausgehändigt wird.

5. Solange Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum für ARIES gegeben ist, ist eine Veräußerung, Sicherungsübereignung oder weitere Verpfändung, Vermietung oder kostenlose Überlassung der Gegenstände ohne schriftliche Zustimmung von ARIES nicht zulässig. Wird die Ware vor Zahlung vom Kunden mit Zustimmung von ARIES weiterveräußert, so ist mit dem Abschluss des Weiterveräußerungsvertrages die Kaufpreisforderung gegen den jeweiligen Erwerber der Ware an ARIES abgetreten. In diesem Fall bleibt der Kunde als Treuhänder ARIES zur Einziehung der Kaufpreisforderung berechtigt, aber auch verpflichtet. ARIES steht während der Dauer seines Eigentums vorbehaltlich der Rechte Dritter gem. Ziff. 3a das alleinige Recht zum Besitz von Fahrzeug- und Anhängerbrief zu. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von ARIES bei der Straßenverkehrsbehörde schriftlich zu beantragen, dass der Brief an ARIES ausgehändigt wird.

6. Greifen Dritte auf das Vorbehaltsgut zu – insbesondere durch Zwangsvollstreckung -, hat der Kunde auf das Eigentum von ARIES hinzuweisen und ARIES unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde haftet für die ARIES entstehenden gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Kosten, soweit der Dritte nicht in der Lage sein sollte, diese Kosten zu erstatten.

7. Der Kunde ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes oder Sicherungseigentums von ARIES das Fahrzeug mit Anbauteilen gegen Haftpflicht und Vollkasko zu versichern. Er hat mit dem Versicherer zu vereinbaren, dass die Rechte nicht dem Versicherungsnehmer, sondern ARIES zustehen. Auch ARIES ist befugt, diese Versicherung abzuschließen, und zwar im Namen und auf Rechnung des Kunden. Die Versicherungsleistungen sind bei Beschädigung in vollem Umfange für die Instandsetzung des Fahrzeuges und/oder des Aufbaus sowie der Zubehörteile zu verwenden. Liegt ein Totalschaden vor, sind die Versicherungsleistungen zur Tilgung der Forderungen von ARIES zu verwenden; ein etwaiger Mehrbetrag ist den Kunden zu erstatten.

8. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts oder Sicherungseigentums ist der Kunde verpflichtet, das Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und etwa notwendige Reparaturen in der Werkstatt von ARIES oder einer von ihr bestimmten Werkstatt ausführen zu lassen, sofern kein Notfall vorliegt, der dies für den Kunden unzumutbar erscheinen lässt. V. Zession von Versicherungsleistungen 1. Der Kunde ist bei Reparaturaufträgen verpflichtet, seine Ansprüche gegen die Kasko- oder Haftpflichtversicherung an ARIES abzutreten, soweit die Ansprüche auf die Versicherungsleistungen aus dem identischen Schadenfall beruhen wie der Reparaturschaden und soweit diese Ansprüche den Ersatz des Fahrzeugsachschadens betreffen (Wertminderung, Zeitwert, Reparaturkosten).

2. Mit Erteilung des Reparaturauftrages ist die Abtretung erfolgt, spätestens jedoch mit der Angabe des Schadendatums und der Versicherung. Der Kunde ist zu diesen Angaben verpflichtet. ARIES ist befugt, sich direkt selbst mit der Versicherung in Verbindung zu setzen. VI. Zahlungsverzug 1. Kommt der Kunde seinen Zahlungs- oder Versicherungspflichten oder den Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt/Sicherungseigentum gegenüber ARIES nicht nach, oder verletzt er seine Verpflichtungen aus dem Vorbehalt- oder Sicherungsmiteigentum, stellt er seine Zahlungen

ein oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt und innerhalb von zwei Wochen nicht wieder zurückgenommen, oder ergeht gegen den Kunden eine weitere Maßnahme nach der Insolvenzordnung, wird die gesamte Restforderung von ARIES fällig und eine etwa vereinbarte Stundungsvereinbarung/Ratenzahlungsvereinbarung gegenstandslos. Das Benutzungsrecht des Kunden aus der vereinbarten Leihe (siehe oben Ziffer III. 3. und 4.) wird gegenstandslos, wenn die gesamte offene Restforderung von ihm nicht unverzüglich in einem derartigen Fall bezahlt wird. ARIES kann dann sofort Herausgabe – ggf. Herausgabe an einen Dritten – unter Ausschluss eines jeden Zurückbehaltungsrechts des Kunden verlangen. Der Kunde muss alle durch einen Besitzwechsel des Fahrzeugs entstehenden Kosten tragen. ARIES ist befugt, das Fahrzeug nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf zwecks Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Kunden zu verwerten. Der Erlös wird nach Abzug der Kosten verrechnet. Ein Übererlös steht dem Kunden zu. ARIES ist verpflichtet, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, der den Schätzwert des Fahrzeuges ermittelt, wenn der Kunde eine solche Abrechnung unverzüglich bei Herausgabe des Fahrzeuges verlangt.

2. Wenn der Kunde seine Verpflichtungen gegenüber dem Dritten verletzt und dieser zur Wiederinbesitznahme oder Verwertung des Fahrzeugs berechtigt wird, liegt gleichfalls eine Verletzung des Vorbehalts- oder Sicherungs-Miteigentums von ARIES vor.

3. Die Bestimmungen der Ziffern 1. und 2. gelten auch für Verträge auf Abzahlung bzw. Ratenkauf mit Kunden, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind. Bei anderen Kunden kann ARIES die Kreditierung einer Zahlungsverpflichtung aufkündigen, wenn der Kunde mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise und mit mindestens 10 % in Rückstand ist. Voraussetzung ist, dass ARIES dem Kunden vergeblich eine mindestens zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit Hinweis darauf gesetzt hat, dass ARIES bei fruchtlosem Fristablauf die gesamte Restschuld verlangen kann. ARIES ist ferner befugt, bei Ausbleiben auch schon einer Abzahlungsrate vom Vertrag zurückzutreten, sofern dieser noch nicht erfüllt ist VII. Lieferung 1. Lieferfristen und –termine können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Verbindliche Liefertermine sind nur vereinbart, wenn sie schriftlich wiedergegeben werden. Lieferfristen beginnen mit Zugang der Auftragsbestätigung oder erst später mit dem Zeitpunkt, in welchem eine etwa noch offen gebliebene Einigung über die Art der Ausführung abschließend erfolgt. Ändert sich nach Vertragsschluss vor Lieferung der zu liefernde Gegenstand ganz oder teilweise, beginnt die Lieferfrist neu zu laufen. ARIES ist befugt, die Lieferfristen bei nachträglichen Änderungen entsprechend anzupassen.

2. Überschreitet ARIES einen unverbindlichen Liefertermin oder eine unverbindliche Lieferfrist, kann der Kunde ARIES schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Erfolgt innerhalb dieser angemessenen Frist keine Lieferung, kommt ARIES in Verzug. Der Kunde kann dann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens verlangen, allerdings nur im Rahmen der unter Ziffer X. dieser AGB genannten Voraussetzungen. Im Verzugsfall kann der Kunde ARIES auch eine angemessene schriftliche Nachfrist setzen und diese mit dem Hinweis verbinden, dass er nach Ablauf der Frist die Abnahme der Leistung ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten oder unter den Voraussetzungen der Ziffer X. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Anspruch auf Lieferung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt ARIES in Verzug, wenn die Fristüberschreitung gegeben ist. In diesem Fall bestimmen sich die Rechte des Kunden nach Ziffer VII. Abs. 2. Auch in diesem Falle muss der Kunde ARIES in jedem Falle des Leistungsverzuges eine angemessene Nachfrist setzen.

4. Ist die Unmöglichkeit der Leistung von ARIES nicht zu vertreten, liegen höhere Gewalt oder andere Gründe außerhalb des Einflussbereiches von ARIES vor, tritt Lieferverzug nicht ein. In einem solchen Fall haben die Vertragsparteien das Recht, drei Monate nach Überschreitung des vereinbarten Liefertermins auch ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

5. ARIES behält sich Konstruktions- und Formänderungen vor, soweit nicht das vorgesehene Aussehen des Fahrzeugs oder die Funktion durch eine derartige Änderung grundlegend verändert werden und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

6. Alle Angaben in den Darstellungen über Leistungen, Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten, Geschwindigkeiten usw. sind nur als approximativ anzusehen. Das gilt sowohl für Fahrzeugauf-, An- und Umbauten. Dies gilt auch für Zubehörteile.

VIII. Abnahme Soweit eine Abnahme stattzufinden hat (Werkvertrag), gilt das Folgende: 1. Der Kunde hat das Recht, nach Anzeige der Bereitstellung durch ARIES das Fahrzeug mit fertigem Auf-/An-/Einbau am Erfüllungsort oder von ARIES abweichende mitgeteiltem Abnahmeort innerhalb von 14 Tagen zu prüfen sowie eine Prüfungsfahrt in den Grenzen üblicher Probefahrten durchzuführen und er hat die Pflicht, das Werk innerhalb dieser Frist abzunehmen. Kosten einer darüberhinausgehenden Probefahrt trägt der Kunde.

Verlangt der Kunde nicht innerhalb der genannten Frist die Durchführung einer solchen Probefahrt, gilt dies als Verzicht auf das Prüfungsrecht. Das Fahrzeug und der Aufbau gelten sodann mit Übergabe an den Kunden oder an seinen Beauftragten als übernommen, ordnungsgemäß geliefert und abgenommen, § 640 Abs. 2 BGB. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde mit der Bereitstellungsanzeige ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen wird und der Kunde die Abnahme innerhalb des oben genannten Zeitraums nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

Der Kunde haftet für am Fahrzeug entstehende Schäden, die bei einer Durchführung der Probefahrt entstehen, sofern diese Schäden vom Fahrzeugführer schuldhaft verursacht worden sind.

2. Nimmt der Kunde nach Anzeige der Bereitstellung des Fahrzeugs durch ARIES länger als 14 Tage das Fahrzeug nicht ab, ist ARIES berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von wiederum 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Eine Nachfrist ist entbehrlich, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert hat oder offenkundig zur Zahlung nicht im Stande ist.. IX. Sachmängelhaftung 1. Diese Bedingungen gelten für Kaufverträge und für Werkverträge (bspw. von ARIES hergestellte Fahrzeugauf-, An- oder Umbauten, Zubehöreinbauten und von ARIES durchgeführte Reparaturen und Wartungen).

2. Soweit keine Abnahme erforderlich ist, gilt Folgendes:

Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel

oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn ARIES nicht binnen 7 (sieben) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge ARIES nicht binnen 7 (sieben) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. . Reparaturen, Instandsetzungsarbeiten und andere Nacherfüllungen müssen bei ARIES selbst ausgeführt werden, es sei denn, ARIES teilt dem Kunden mit, dass die Arbeiten bei einer von ARIES zu bestimmenden anderen Firma ausgeführt werden können.

3. ARIES gewährleistet für Lieferungen und Reparaturen eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit in Werkstoff und Werkarbeit. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.. 4. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist ARIES nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Mehrkosten, die darauf beruhen, dass bei der Reparatur auszubauende Teile infolge Alterung und Verschleiß nicht mehr eingebaut werden können, gehen zu Lasten des Kunden.

5. Bleibt die Nachbesserung nach angemessener Frist erfolglos, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Darüber hinaus wird der Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens des Kunden im Rahmen der Regelung der Ziffer X. ausgeschlossen.

Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die ARIES aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird ARIES nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen ARIES bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen den ARIES gehemmt.

6. Für die bei der Nachbesserung neu eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der ursprünglichen Sachmängelhaftungsfrist des Liefergegenstandes Gewähr aufgrund des Vertrages geleistet.

7. Die Gewährleistung erlischt, wenn

• der Kunde einen Mangel nicht unverzüglich nach Feststellung anzeigt und nicht unverzüglich der Nachbesserung zugeführt hat, siehe oben Ziff. 4. • der Liefergegenstand oder die reparierte Sache von dritter Seite in einer nicht zuvor von ARIES genehmigten Weise verändert worden ist • der Kunde ohne Zustimmung von ARIES den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.

• Teile eingebaut sind, deren Verwendung ARIES nicht genehmigt hat • die Vorschriften von ARIES über die Behandlung des Liefergegenstandes vom Kunden nicht befolgt oder • eine Überschreitung des nach den Bestimmungen der StVZO zulässigen Gesamtgewichtes oder des Achsdrucks oder der im Kaufvertrag zugrundliegenden Nutzlast oder Fahrgestelltragfähigkeit festgestellt wird und wenn zwischen dieser Feststellung und dem aufgetretenen Mangel nach Prüfung von ARIES ein Zusammenhang besteht. Dieser Zusammenhang ist ggf. durch ein Sachverständigengutachten festzustellen.

8. Natürlicher Verschleiß unterliegt keiner Sachmängelhaftung. Das gilt auch für die Beschädigung, Lagerungs- oder Korrosionsschäden, die auf unsachgemäßer Behandlung beruhen.

9. Stellt ARIES eine Nachbesserungspflicht aufgrund eines gewährleistungspflichtigen Mangels in Abrede, entscheidet die für den Sitz von ARIES zuständige Schiedsstelle des Karosserie- und Fahrzeugbauhandwerks; hilfsweise ein vereidigter Kraftfahrzeug-Sachverständiger. Kommt eine Einigung über die Bestellung eines Sachverständigen nicht zustande, entscheidet ein auf Ersuchen des Kunden von der für den Sitz von ARIES zuständigen Handwerkskammer zu benennender Sachverständiger. Stellt die Schiedsstelle oder der Sachverständige das Vorhandensein eines von ARIES zu vertretenden Mangels fest, trägt ARIES die Kosten der Entscheidung, anderenfalls der Kunde.

10. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel. ARIES tritt etwaig bestehende Ansprüche aus Sachmängelhaftung gegen den Hersteller, seinen Verkäufer oder sonstige Dritte an den Kunden ab.

11. Die vorstehenden Regelungen enthalten abschließend die Sachmängelhaftung für die Leistungen von ARIES. Sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art werden ausgeschlossen. Das gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Beschaffenheitsvereinbarungen, die den Kunden gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.

X. Haftung

1. Schadensersatzansprüche gegen ARIES sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Für sonstige Schäden gilt der Haftungsausschluss nicht, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch ARIES oder leitende Angestellte von ARIES beruhen, eine wesentliche Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht - insbesondere vertragliche Hauptleistungspflicht -) verletzt wurde oder eine sonstige, nicht als wesentliche Vertragspflicht einzustufende Pflicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig durch einfache Erfüllungsgehilfen verletzt wurde. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung einer sonstigen Pflicht durch einfache Erfüllungsgehilfen ist die Haftung jedoch der Höhe nach auf den typisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gilt der Haftungsausschluss ebenso nicht, sowie wenn es um Ansprüche geht, die von einer Garantie von uns umfasst sind.

2. Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden haftet ARIES nur, soweit der Schaden etwaige Leistungen der Sozialversicherung, privater Unfallversicherungen oder privater Sachversicherungen übersteigt.

3.

Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist die Haftung von ARIES auf die jeweiligen Mindestversicherungssummen der nach dem Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter vorgeschriebenen Beträge beschränkt. Wertminderungen des Vertragsgegenstandes, entgangene Nutzungen, Mietwagenkosten, entgangener Gewinn, Wageninhalte, Ladung oder Abschleppkosten werden nicht ersetzt.

XI. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche Vereinbarung zu treffen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.